§ 1 Definitionen
In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
- CONDIO: bezeichnet die CONDIO GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete und bestehende Gesellschaft mit Sitz in Mielestraße 4, 14542 Werder (Havel), Deutschland mit der Register-Nr. HRB 12275 (Amtsgericht Potsdam).
- Verkäufer: jede juristische Person, die Waren an CONDIO verkauft.
- Waren: sind die vom Verkäufer an CONDIO zu liefernden Waren.
- Bestellung: eine von CONDIO erteilte schriftliche Bestellung zum Kauf von Waren vom Verkäufer, der diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt sind oder in die sie durch Bezugnahme aufgenommen wurden.
- Vertrag: bezeichnet die zwischen den Parteien individuell getroffenen Vereinbarungen über den Kauf und die Lieferung der Waren im Rahmen der Bestellung, in dem die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein wesentlicher Bestandteil sind.
- Parteien: bezeichnet CONDIO und den Verkäufer.
- Allgemeine Bedingungen: bezeichnet die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
§ 2 Anwendung
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien und finden auch dann Anwendung, wenn CONDIO in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Verkäufers Warenlieferungen annimmt oder bezahlt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 3 Angebot, Annahme
- Das vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Warenmuster bildet die Grundlage für jede Bestellung. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer CONDIO nachträglich Auswahlmuster für Einzel- oder Teillieferungen zusendet, um die Qualität der laufenden Produktion zu dokumentieren.
- Die Bestellung muss vom Verkäufer innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt schriftlich bestätigt werden.
- Bei einer grenzüberschreitenden Bestellung ist der Verkäufer verpflichtet, CONDIO mit der Auftragsbestätigung die notwendigen Informationen für die sogenannte Intrastat-Meldung zu übermitteln.
§ 4 Preise, Zahlung
- Die in der angenommenen Bestellung angegebenen Preise sind verbindlich und können nicht geändert werden. Die Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, einschließlich der Kosten für die Verpackung.
- Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der gültigen Rechnung fällig und abzugsfrei zu zahlen. Die Rechnungslegung muss den gesetzlichen Rechnungsvorschriften nach deutschem Recht entsprechen.
- Der Verkäufer muss für jede Bestellung eine gesonderte, prüffähige Rechnung erstellen.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung
CONDIO stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.
§ 6 Lieferung
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware gemäß „Geliefert benannter Ort“ (DAP, Incoterms 2010) an den Bestimmungsort Graf-Zeppelin-Str. 3, 14542 Werder (Havel), Deutschland.
- Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.
- Der Verkäufer muss CONDIO unverzüglich über einen drohenden oder eingetretenen Lieferverzug, deren Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung in Kenntnis setzen. Der Eintritt eines Lieferverzugs bleibt hiervon unberührt.
- Im Falle des Lieferverzuges behält sich CONDIO alle Rechte vor.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Ablieferung auf der Grundlage des "Geliefert benannter Ort" (Incoterms 2010) am benannten Bestimmungsort auf CONDIO über.
§ 8 Mängelhaftung, Gewährleistung
- Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen CONDIO uneingeschränkt zu. Insbesondere ist CONDIO berechtigt, nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadenersatz zu verlangen.
- Bei Gefahr im Verzug ist CONDIO berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.
- Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate nach Gefahrübergang.
§ 9 Produkthaftung, Versicherung
- Der Verkäufer ist verpflichtet, CONDIO von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von CONDIO beruht.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Mio. EUR pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Auf CONDIOs schriftliche Anforderung muss der Verkäufer CONDIO unverzüglich eine aktuelle Bestätigung seines Versicherers über die Produkthaftpflichtversicherung übermitteln.
§ 10 Rechtsmängel
- Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert werden und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt CONDIO insoweit nach erster Aufforderung von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
- Ansprüche, die auf einem Rechtsmangel basieren, verjähren gemäß Abschnitt 8.3.
§ 11 Vertraulichkeit
- Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Informationen und Materialien, die ihm von CONDIO offenbart werden oder die er auf andere Weise im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Parteien erhält, vertraulich zu behandeln.
- Der Verkäufer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CONDIO berechtigt, CONDIO als Referenz für Dritte zu nennen.
§ 12 Höhere Gewalt
- „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
- Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht.
- Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Jeder Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Potsdam (Deutschland).