§ 1 Definitionen
In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
- CONDIO: bezeichnet die CONDIO GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete und bestehende Gesellschaft mit Sitz in der Mielestraße 4, 14542 Werder (Havel), Deutschland, mit Registernummer HRB 12275 (Amtsgericht Potsdam).
- Kunde: jede juristische Person, die die Waren von CONDIO einkauft.
- Waren: sind die von CONDIO an den Kunden gelieferten oder zu liefernden Waren.
- Bestellung: bezeichnet die Bestellung des Kunden für die Waren, der diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt oder durch Bezugnahme aufgenommen sind.
- Vertrag: bezeichnet die zwischen den Parteien individuell getroffenen Vereinbarungen über den Verkauf und die Lieferung der Waren im Rahmen der Bestellung, deren integraler Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.
- Allgemeine Bedingungen: bezeichnet die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
- Parteien: bezeichnet CONDIO und den Kunden.
§ 2 Anwendung
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien und zwar auch dann, wenn CONDIO in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 3 Angebot, Annahme
- Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist CONDIO berechtigt, dieses innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
- Mit der Bestellung muss der Kunde folgende Angaben mitteilen: Firmenname, Adresse, Umsatzsteuer-ID, Angaben zum Handelsregister (Registerbehörde, Registernummer) und Bankdaten. Auf Verlangen von CONDIO soll der Kunde unverzüglich einen aktuellen Handelsregisterauszug vorlegen.
§ 4 Preise, Zahlung
- Die Preise von CONDIO verstehen sich als "Geliefert benannter Ort" (DAP, Incoterms 2010) zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig und abzugsfrei zu zahlen. Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt CONDIO vorbehalten.
- Alle Forderungen, die sich auf Rechnungen beziehen, müssen CONDIO innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich und mit entsprechenden Belegen mitgeteilt werden. Andernfalls gilt die Rechnung als bestätigt.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 6 Lieferung
- CONDIO wendet die Klausel "Geliefert benannter Ort" (Incoterms 2010) ausschließlich in der Verfahrensweise an, dass für die Lieferung und den Gefahrübergang als maßgeblicher Ort die vereinbarte Stelle des Bestimmungsortes des Käufers gilt, an dem die Ware entladebereit dem Käufer auf dem Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird.
- Alle angegebenen Liefertermine sind nur Richtwerte. CONDIO haftet nicht für eine verspätete Lieferung der Waren, und eine Verspätung berechtigt den Kunden nicht zur Kündigung, Stornierung oder Verweigerung der Annahme der verspäteten Lieferung. CONDIO wird den Kunden unverzüglich über eine mögliche Verzögerung informieren.
- Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Falls der Kunde ab Bereitstellung die unverzügliche Entladung nicht umsetzt bzw. die Entladung nicht innerhalb von zwei Stunden abschließt, ist der Kunde gegenüber CONDIO zum Ersatz von Schadensersatzansprüchen und Standgeldern verpflichtet. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist CONDIO zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
§ 7 Gefahrübergang, Versand
Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen als den definierten Ort gemäß „Geliefert benannter Ort“ (Incoterms 2010), geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware nach § 447 BGB auf den Käufer über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum CONDIOs.
- Der Kunde hat die Ware sach- und fachgerecht gemäß der Spezifikation zu behandeln.
- Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde CONDIO unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an CONDIO ab. Unbesehen der Befugnis von CONDIO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich CONDIO, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
§ 9 Gewährleistung
- Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
- Bei Mängeln der Ware hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 10 Haftung
- Falls CONDIO, seine Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln sollten, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Regelungen; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist CONDIOs Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist CONDIOs Haftung ausgeschlossen.
§ 11 Vertraulichkeit
- Der Kunde verpflichtet sich, alle von CONDIO offengelegten oder sonst im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erlangten Informationen und Materialien vertraulich zu behandeln.
- Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CONDIO berechtigt, CONDIO als Referenz für Dritte zu nennen.
§ 12 Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
- Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht.
- Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Jeder Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Potsdam (Deutschland).